Der erste Gerichtsprozess um das Heilverbot (1951-1952)
Grönings Wirken eine Heiltätigkeit im medizinischen Sinne?
Anklage wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde
1951/52 stand Bruno Gröning in München zum ersten Mal wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde vor Gericht. Hatte das Bayerische Innenministerium sein Tun 1949 noch als „freie Liebestätigkeit“ betrachtet, so wurde es nun als Heiltätigkeit im medizinischen Sinne gewertet.
Die Anklage stützte sich auf das Heilpraktikergesetz aus dem Jahre 1939, welches die bis dahin geltende Kurierfreiheit ablöste und die Heilkunde seinerzeit in die Hände nationalsozialistischer Ärzte überführen sollte.
Das Ja und das Nein des Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz
Bruno Gröning wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz freigesprochen. Der Vorsitzende des Landgerichts München erklärte in seiner Urteilsverkündung im März 1952:
„Das Gericht würde es für vermessen halten, den Angeklagten aufgrund einseitiger Gutachten zu verurteilen. Denn ob die Tätigkeit Grönings überhaupt dem Heilpraktikergesetz unterliegt, ist mehr als zweifelhaft, da sie in ein Gebiet fällt, das heute noch viel zu wenig erforscht ist.“
In der Berufungsverhandlung wurde der Freispruch zwar bestätigt, aber das Wirken Bruno Grönings wurde deutlich als Heiltätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes bezeichnet:
„Der Angeklagte hat somit ohne Erlaubnis und ohne als Arzt bestellt zu sein eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen vorgenommen, die als Heilkunde im Sinne des HPG anzusehen ist. [...]“
Schuldausschließender Irrtum gleichbedeutend mit Heilverbot
Das Urteil weiter: „Eine Verurteilung des Angeklagten konnte jedoch deshalb nicht erfolgen, weil er sich hinsichtlich des objektiven Tatbestandsmerkmales der Ausübung der Heilkunde in einem schuldausschließenden Irrtum befunden und somit nicht vorsätzlich gehandelt hat.“
Da der schuldausschließende Irrtum, in dem Bruno Gröning sich befunden haben soll, per Gerichtsurteil aufgeklärt wurde, kam dieses trotz Freispruch einem richterlichen Heilverbot gleich. Von nun an musste Bruno Gröning wissen, dass sein Tun eine Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes und als solche verboten war. Die wahren Zusammenhänge seines Wirkens, denen zufolge seine Handlungsweise nichts mit einer Heiltätigkeit im medizinischen Sinne zu tun hat, wurden nicht erkannt.